Freiwillige Weiterversicherung ab 58 – die entscheidende Weichenstellung
Seit dem 1. Januar 2021 ermöglicht Art. 47a BVG Versicherten ab 58 Jahren nach arbeitgeberseitiger Kündigung die freiwillige Weiterführung ihrer beruflichen Vorsorge. Ziel ist es, den bestehenden Vorsorgeschutz sowie den weiteren Vermögensaufbau zu sichern. Die Lösung ist jedoch mit Fristen, Kosten und entscheidenden Wahlmöglichkeiten verbunden – eine sorgfältige Prüfung ist unerlässlich.
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Freiwillige Weiterversicherung – eine Einordnung
Voraussetzung ist eine arbeitgeberseitige Kündigung. Eigenkündigungen oder das Auslaufen befristeter Arbeitsverhältnisse berechtigen grundsätzlich nicht zur freiwilligen Weiterversicherung. Aufhebungsvereinbarungen können berücksichtigt werden, wenn nachweislich der Arbeitgeber die Beendigung initiiert hat.
Die Anmeldung muss innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung erfolgen. In der Folge schliesst die freiwillige Weiterversicherung nahtlos an das bisherige Vorsorgeverhältnis an.
Umfang und Gestaltungsmöglichkeiten
Versicherte können wählen, ob sie nur die Risikoversicherung für Invalidität und Tod, oder zusätzlich den Sparprozess weiterführen möchten.
Achtung: Wird der Sparprozess zu Beginn ausgeschlossen, kann er später meist nicht mehr eingeschlossen werden!
Als Richtwert dient in der Regel das zuletzt versicherte Einkommen. Eine Reduktion ist möglich, eine Erhöhung hingegen ausgeschlossen. Das Altersguthaben verbleibt bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
Ihr Kontakt
Marco Ronchi
Senior Broker Personenversicherungen
Kosten und finanzielle Auswirkungen
Während der freiwilligen Weiterversicherung trägt die versicherte Person sämtliche Beiträge selbst. Dazu gehören Sparbeiträge, Risikoprämien, Verwaltungskosten sowie allfällige Sanierungsbeiträge. Die Einzahlungen sind steuerlich abzugsfähig, belasten aber die laufende Liquidität direkt.
Gerade bei überobligatorischen Vorsorgeplänen kann die jährliche Belastung erheblich sein. Freiwillige Einkäufe, sofern reglementarisch möglich, können während der freiwilligen Weiterversicherung nach wie vor getätigt werden. Eine vorgängige Prüfung der Kosten ist deshalb zentral.
Beispiel aus der Praxis
Ein 61-jähriger Versicherter verliert im Rahmen einer Restrukturierung seine Stelle. Ohne freiwillige Weiterversicherung muss er sich zwischen vorzeitiger Pensionierung und Übertrag der Austrittsleistung auf eine Freizügigkeitslösung entscheiden.
Variante 1: Vorzeitige Pensionierung
Der Versicherte kann sich frühzeitig pensionieren lassen. Das vorhandene Altersguthaben wird in eine Altersleistung umgewandelt. Je nach Reglement ist ein Bezug als Rente, Kapital oder als Kombination möglich. Es werden jedoch keine weiteren Sparbeiträge mehr geleistet. Die Altersrente fällt wegen der kürzeren Beitragsdauer und des tieferen Umwandlungssatzes reduziert aus. Bei Kapitalbezug trägt die versicherte Person das Anlage- und Langlebigkeitsrisiko selbst.
Variante 2: Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice
Die Austrittsleistung wird auf eine Freizügigkeitslösung übertragen. Das Kapital bleibt erhalten und wird je nach Lösung unterschiedlich verzinst. Ein weiterer Sparprozess findet nicht statt und es besteht kein Risikoschutz bei Invalidität oder Tod. Eine wesentliche Einschränkung liegt in der späteren Bezugsform: Das Guthaben wird bei Pensionierung in der Regel als Kapital ausbezahlt. Eine lebenslange Altersrente ist normalerweise nicht vorgesehen.
Variante 3: Freiwillige Weiterversicherung
Mit der freiwilligen Weiterversicherung kann der bisherige Vorsorgeschutz ganz oder teilweise weitergeführt werden. Bei Weiterführung des Sparprozesses wächst das Altersguthaben weiter an und der Risikoschutz bleibt bestehen. Diese Lösung verursacht höhere laufende Kosten, hält aber den Zugang zu einer lebenslangen Altersrente aufrecht. Dauert die Weiterversicherung länger als zwei Jahre, ist ein Kapitalbezug, vorbehaltlich einer anderslautenden reglementarischen Bestimmung, ausgeschlossen.
Beendigung und wichtige Einschränkungen
Die freiwillige Weiterversicherung endet spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Sie endet zudem bei Tod, Invalidität oder beim Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung. Massgebend zu Letzterem ist die Zwei-Drittel-Regel. Wird mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die neue Pensionskasse benötigt, endet die freiwillige Weiterversicherung.
Risiken und typische Stolpersteine
In der Praxis werden vor allem Fristen, Kosten und Bezugsformen unterschätzt. Besonders wichtig ist die Zwei-Jahres-Grenze: Dauert die freiwillige Weiterversicherung länger als zwei Jahre, entfällt die Kapitaloption. Ein WEF-Vorbezug oder eine Verpfändung des Altersguthabens ist ab der freiwilligen Weiterversicherung nicht mehr möglich.
Kritisch ist auch ein Verzicht auf die Risikoversicherung. Ohne entsprechenden Schutz bestehen bei Invalidität oder Tod keine Leistungen aus der Pensionskasse. Risikoversicherungen können zwar privat abgedeckt werden, diese sind aber aufgrund des Alters und der Summen tendenziell wesentlich teurer und in der Regel mit einer Gesundheitsprüfung verbunden.
In der Praxis zeigt sich, dass die Vorsorgeeinrichtungen einzelne Punkte unterschiedlich regeln. Wir empfehlen daher unbedingt das Vorsorgereglement Ihrer Stiftung zu prüfen und falls vorhanden, jeweilige Merkblätter über dieses Thema bei ihrer Vorsorge zu konsultieren.
Fazit
Die freiwillige Weiterversicherung ab Alter 58 kann Vorsorgelücken vermeiden und den Zugang zu einer lebenslangen Rente sichern. Sie ist jedoch mit Kosten, Fristen und Einschränkungen verbunden.
Entscheidend ist die sorgfältige Prüfung der Varianten, der Bezugsform und des jeweiligen Vorsorgereglements.