Begünstigungsordnungen bei Hinterlassenen-Leistungen sowie Todesfallkapitalien
Begünstigungsordnungen bei Todesfallkapitalien in der beruflichen Vorsorge sind ein zentrales Element der Nachlassplanung. Sie regeln, wer im Todesfall Anspruch auf Leistungen hat und beeinflussen sowohl die finanzielle Absicherung von Angehörigen als auch die steuerliche Behandlung. Der Artikel beleuchtet rechtliche Grundlagen, Gestaltungsmöglichkeiten und praktische Herausforderungen.
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Rechtliche Grundlagen
Systematik
Die berufliche Vorsorge (BVG) bezweckt zusammen mit AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung bei Alter, Tod und Invalidität. Todesfallleistungen können als Renten (z. B. Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten) oder als Kapitalleistungen ausgestaltet sein. Während Renten oft gesetzlich stärker vorgeprägt sind, eröffnen Kapitalleistungen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung zusätzliche Gestaltungsoptionen.
Art. 20a BVG
Die Begünstigungsordnung für Todesfallleistungen ist im BVG geregelt, namentlich in Art. 20a BVG. Die Norm definiert eine gesetzliche Begünstigten-Reihenfolge und lässt Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen ihrer Reglemente Spielräume, insbesondere für die Zuteilung innerhalb bestimmter Personengruppen. Wichtig ist die Trennung zwischen:
- Obligatorischem Bereich: Mindestvorgaben sind zwingend; Abweichungen nur im gesetzlich erlaubten Rahmen.
- Überobligatorischem Bereich: Reglemente können weitergehende oder restriktivere Regelungen vorsehen, sofern sie die Grundprinzipien des BVG respektieren.
Ihr Kontakt
Im obligatorischen Bereich sind die Grundsätze stärker vorgegeben (z. B. Schutz der Ehe-/eingetragenen Partner). Im überobligatorischen Bereich variieren Leistungen, Anspruchsvoraussetzungen und Reihenfolge teils deutlich. Für Versicherte ist deshalb das Reglement ihrer Vorsorgeeinrichtung die massgebliche Quelle.
Verhältnis zu ZGB und Erbrecht
Todesfallleistungen aus der zweiten Säule fallen nicht in den Nachlass im zivilrechtlichen Sinn. Sie werden direkt an die Begünstigten ausgerichtet und unterliegen nicht der erbrechtlichen Quote oder der Pflichtteilsordnung des ZGB. Gleichwohl können sich Schnittstellenprobleme ergeben (z. B. Anrechnung im güterrechtlichen Kontext oder Koordination mit Lebensversicherungen).
Standard-Begünstigungsordnung
Gesetzliche Reihenfolge (vereinfachte Darstellung)
1. Ehepartner oder eingetragener Partner: Regelmässig vorrangig und zwingend geschützt.
2. Weitere Begünstigte in einer Gruppe (reglementarisch konkretisiert), typischerweise:
- leibliche und adoptierte Kinder,
- Personen, die der verstorbene Versicherte in erheblichem Masse unterstützt hat,
- Lebenspartner/Konkubinatspartner, wenn eine faktische Lebensgemeinschaft bestand (oft mit Mindestdauer, z. B. 5 Jahre, oder mit gemeinsamen Kindern),
- weitere gesetzlich definierte Angehörige in abgestufter Ordnung.
3. Eltern, Geschwister, andere Erben: je nach Reglement nachrangig.
Die exakte Abstufung und Ausgestaltung (insb. innerhalb der Gruppe 2) sind reglementabhängig. Manche Reglemente erlauben, einzelne Personen innerhalb der Gruppe zu priorisieren oder die Anteile festzulegen.
Konkubinat und faktische Lebensgemeinschaft
Für Konkubinatspartner ist die Beweisführung zentral: eine schriftliche Lebensgemeinschaftserklärung, gemeinsame Wohnsitzbestätigung oder Nachweise über die finanzielle Unterstützung erhöhen die Rechtssicherheit. Viele Einrichtungen verlangen eine vorgängige Begünstigungserklärung oder einen Partnerschaftsnachweis, etwa mit Mindestdauer der Lebensgemeinschaft.
Gestaltungsmöglichkeiten
Individuelle Begünstigungserklärung
Viele Vorsorgeeinrichtungen ermöglichen, innerhalb der gesetzlich zulässigen Gruppen, eine Priorisierung oder Aufteilung vorzunehmen. Typische Optionen:
1. Zuweisung eines bestimmten Prozentsatzes des Todesfallkapitals an einzelne Personen innerhalb der Gruppe.
2. Priorisierung (Rangfolge) bestimmter Begünstigter, z. B. Konkubinatspartner vor erwachsenen Kindern.
3. Ausschluss von Personen, soweit zulässig (beispielsweise innerhalb der frei definierbaren Gruppe).
Praktische Herausforderungen
Entwicklung
Nach unserer Beobachtung und Erfahrung wurden Optionen und Gestaltungsmöglichkeiten im überobligatorischen Bereich von Vorsorgeeinrichtungen in der Vergangenheit eher zurückhaltend genutzt. In jüngerer Zeit ist jedoch eine klare Entwicklung erkennbar: Zunehmend bieten Vorsorgeeinrichtungen flexiblere Begünstigungsordnungen an, die den veränderten Bedürfnissen und Anforderungen der Versicherten besser Rechnung tragen und zu mehr Gerechtigkeit beitragen.
Konflikte zwischen Erben und Begünstigten
Da Todesfallleistungen ausserhalb des Nachlasses ausgerichtet werden, können Erwartungsdifferenzen entstehen: Gesetzliche Erben (nach ZGB) erhalten unter Umständen keine Leistungen aus der zweiten Säule, während ein begünstigter Lebenspartner oder unterstützter Dritter das Kapital erhält. Frühzeitige Kommunikation und klare Dokumentation der Begünstigungen sind die beste Konfliktprävention.
Steuerliche Aspekte
Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge werden in der Regel separat und zu einem ermässigten Satz besteuert. Die kantonalen Unterschiede sind erheblich (Tarife, Bemessungsgrundlage, Progression, Koordination mit anderen Kapitalleistungen im selben Jahr). Erbschaftssteuern fallen bei Ehegatten und direkten Nachkommen in vielen Kantonen nicht an; bei weiter entfernten Begünstigten können sie relevant sein – abhängig davon, ob die Leistung als Erwerb aus Vorsorge oder Erbschaft qualifiziert wird. Für die Praxis gilt: frühzeitig kantonal prüfen und gegebenenfalls Steuerberatung beiziehen.
Fazit
Begünstigungsordnungen sind ein entscheidender Hebel in der zweiten Säule: Sie sichern die gewünschte Mittelverwendung, reduzieren Konfliktpotenzial und schaffen Steuerklarheit. Die Kombination aus gesetzlichen Schutzmechanismen und reglementarischen Gestaltungsspielräumen erlaubt eine individuelle Feinsteuerung – vorausgesetzt, die Erklärungen sind klar, formgerecht und aktuell.
Aufgrund der Komplexität empfiehlt sich eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema.