Zwischen Vertrauen und Kontrolle – Wenn Krankmeldungen Fragen aufwerfen
Immer wieder sehen sich Arbeitgeber mit Krankmeldungen konfrontiert, die Fragen aufwerfen: Rückdatierte Arztzeugnisse, häufige Kurzabsenzen oder auffällige Krankheitsverläufe rund um Feiertage. Wie lässt sich Missbrauchsverdacht rechtlich korrekt und zugleich fair abklären?
Fragestellung von Unternehmenskunden
Krankmeldungen, die zeitlich auffällig um Feiertage und Ferien herum liegen, häufen sich. Zudem wirken Arztzeugnisse teilweise wenig glaubwürdig – teils rückdatiert, teils telefonisch ausgestellt. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Arbeitgeber, Missbrauchsverdacht korrekt abzuklären, ohne das Vertrauensverhältnis zu gefährden?
«Ein gesundes Gleichgewicht zwischen Vertrauen und Kontrolle ist entscheidend – klare Regeln schützen das Arbeitsklima und verhindern Missverständnisse.»
Ausgangslage
Die Lohnfortzahlung ist eine soziale Errungenschaft und im Obligationenrecht (Art. 324a/b OR) klar geregelt. Ein Anspruch besteht nur,
- wenn die Arbeitsverhinderung in der Person des Arbeitnehmenden liegt,
- die Absenz unverschuldet ist und
- das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate besteht oder auf mehr als drei Monate abgeschlossen wurde.
Arztzeugnis
Ein ärztliches Zeugnis ist grundsätzlich Beweis für die Arbeitsunfähigkeit, verliert aber an Gewicht, wenn es formelle oder inhaltliche Mängel aufweist.
Unglaubwürdiges Arztzeugnis – wann Zweifel berechtigt sind
Nicht jedes Arztzeugnis ist automatisch beweiskräftig. Der Gesetzgeber geht zwar vom Grundsatz des guten Glaubens aus, erlaubt aber eine Prüfung, wenn berechtigte Zweifel bestehen. Verdachtsmomente entstehen insbesondere, wenn
- das Zeugnis rückwirkend oder vordatiert ausgestellt wurde, ohne klaren medizinischen Grund,
- der Arzt oder die Ärztin den Patienten gar nicht persönlich untersucht, sondern das Zeugnis ausschliesslich aufgrund eines Telefonkontakts oder der Schilderung des Patienten erstellt hat,
- sich das Zeugnis auf unbestimmte Aussagen stützt (z. B. „bis auf Weiteres krank“),
- eine Arbeitsunfähigkeit auffällig mit Kündigungen, verweigerten Ferien oder Feiertagen korreliert,
- das Zeugnis für eine längere Dauer gilt, ohne eine Zwischenkontrolle vorzusehen.
In solchen Fällen darf der Arbeitgeber beim behandelnden Arzt Rückfragen stellen – allerdings ausschliesslich zu arbeitsrelevanten Informationen wie Art, Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit. Das Arztgeheimnis wird dadurch nicht verletzt. Wenn der Arbeitnehmende eine solche Klärung verweigert, kann dies den Beweiswert des Zeugnisses mindern.
Qualifiziertes Arztzeugnis und Vertrauensarzt – Instrumente zur objektiven Klärung
Sollte der behandelnde Arzt nicht zu einer telefonischen Auskunft über eine Restarbeitsfähigkeit (der Arzt muss dazu den Arbeitsplatzbeschrieb kennen) und oder zu einem erwarteten Rückkehrdatum bereit sein, so kann der Arbeitgeber oder der Taggeldversicherer bei ihm ein qualifiziertes Arztzeugnis einverlangen, welche sich dieser Frage annimmt. Wir empfehlen dazu das bewährte SIM-Arbeitsfähigkeitszeugnis (www.swiss-insurance-medicine.ch). Dieses fokussiert auf vorhandene Ressourcen, trennt zwischen Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit und fördert so die zeitnahe, anfangs oft teilweise Wiedereingliederung. Die Erfahrung zeigt, dass dieses Instrument nach einer Absenzdauer von 3-4 Wochen oder bei erhöhter Absenzhäufigkeit gute Dienste leistet. Weiter empfehlen wir eine klare Absprache mit der Schadenabteilung des Versicherers zu solchen Schritten, um die Koordination der Massnahmen sicher zu stellen. Der Versicherer darf Diagnose und Prognose kennen, verfügt über Erfahrungswerte und kann das weitere Vorgehen meist realistisch beurteilen. Bleiben Zweifel bestehen, kann der Arbeitgeber auf eigene Kosten eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt veranlassen. Dieser prüft ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit – nicht die Diagnose – und gibt eine objektive Einschätzung zur Prognose und möglichen Massnahmen ab. Das vertrauensärztliche Zeugnis enthält keine Diagnose und dient der sachlichen Klärung.
Die klare Regelung im Personalreglement, wann ein Arztzeugnis verlangt und wann ein Vertrauensarzt beigezogen werden kann, hat eine präventive Wirkung. Sie signalisiert Professionalität und schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.
Fazit
Arbeitgeber sind gut beraten, interne Richtlinien transparent zu gestalten, bei Unklarheiten gezielt nachzufragen und Missbrauchsverdacht stets einzelfallbezogen zu prüfen. So bleibt die Balance zwischen Fürsorge und Fairness gewahrt.
Ein aufrichtiger Genesungswunsch wirkt oft nachhaltiger als ein vorschneller Verdacht – aber wer klare Prozesse etabliert, schützt sowohl die betriebliche Fairness als auch das Vertrauen in die Sozialpartnerschaft.
Februar 2026
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