Funk eVorsorge Ausgabe vom 2. April 2020
Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven
Im Zeichen einer weiteren Massnahme im Zusammenhang mit der Coronakrise hat der Bundesrat mit Wirkung ab 26. März 2020 entschieden, dass die Arbeitgeber die allenfalls in den Vorjahren angehäuften Arbeitgeberbeitragsreserven neu für die Finanzierung der Arbeitnehmerbeiträge verwenden dürfen.
Diese Massnahme ist für sechs Monate befristet und soll helfen, den Arbeitgebern im laufenden Jahr ihre allfälligen Liquiditätsengpässe durch die je nach Höhe der Reserve teilweise oder vollständig wegfallenden Pensionskassenbeiträge zu überbrücken.
Die dafür verwendete Reserve kann nach der Krise bei gutem Geschäftsverlauf wieder bis zur maximal fünffachen Höhe des gemäss Reglement geschuldeten Arbeitgeberbeitrags in die Vorsorgeeinrichtung eingebracht und als steuerbegünstigter Aufwand verbucht werden.
Die Tatsache, dass diese Optimierungsmöglichkeit in vielen Kantonen faktisch bis Mitte des Folgejahres – längstens aber bis zur Generalversammlung – noch realisiert werden kann, hilft Ihnen in Kenntnis der aktuellen Situation unter Umständen, sogar den Abschluss des Vorjahres noch entsprechend anzupassen bzw. zu optimieren. Aufgrund einzelner in diesem Zusammenhang teilweise kantonal unterschiedlichen Regelungen empfehlen wir Ihnen bezüglich Steuerfragen die Kontaktaufnahme mit Ihrem Treuhänder.
Für die Arbeitnehmenden hat diese Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht weiterhin (wie auch unter normalen Umständen) den Arbeitnehmer-Beitragsanteil monatlich vom Lohn ab und muss davon nur noch den Teil an die Vorsorgeeinrichtung überweisen, welcher nicht durch die entsprechende Arbeitgeberbeitragsreserve getilgt werden kann bzw. soll.
Link auf die neu in Kraft getretene Verordnung
Kurzarbeitsentschädigung und Beiträge an die Pensionskasse
Der Bundesrat hat am 13. März 2020 ausgleichende Massnahmen definiert, um die Wirtschaft in dieser aussergewöhnlichen Situation zu stützen. Zudem hat die Landesregierung am 20. März 2020 ein umfassendes Massnahmenpaket beschlossen. Sie hat unter anderem entschieden, das Instrument der Kurzarbeitsentschädigung auszuweiten und zu vereinfachen. Sind Auftragseinbussen auf wirtschaftliche Gründe oder behördliche Massnahmen zurückzuführen, besteht die Möglichkeit, Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen.
Vorsorgerechtlich sind bei Kurzarbeit vom Arbeitgeber weiterhin die vollen Beiträge an die Pensionskasse zu entrichten. Dabei ist der Arbeitgeber berechtigt, die vollen Beitragsanteile den Arbeitnehmenden vom Lohn abzuziehen.
Diese Regelung gilt für:
- die Beiträge an die AHV/IV/EO/Arbeitslosenversicherung/oblig. Unfallversicherung
- die Beiträge an Familienausgleichskassen
- die Beiträge an die berufliche Vorsorge
- die Beiträge an allfällige weitere vertraglich vereinbarte Sozialversicherungen (z.B. zusätzliche Unfall- und Krankenversicherungen).
Durch die Entrichtung der unverminderten Beiträge bleibt der Vorsorgeschutz voll erhalten.
Lohnfortzahlung in Zeiten des Coronavirus
Arbeitnehmende haben auch in der Coronakrise Anspruch auf Lohn. Doch in welchen Konstellationen besteht ein Anspruch auf Lohnersatz durch eine Versicherungslösung?
Wir haben für Sie eine Übersicht (PDF) zusammengestellt.
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