
Verschiebungen im Unfallversicherungssystem: Breitensportvereine entlastet, Hauptarbeitgeber belastet
Ab dem 1. Juli 2024 treten in der Schweiz Änderungen in der Unfallversicherung für Sportvereine in Kraft. Diese Änderungen zielen darauf ab, die finanzielle Belastung der Breitensportvereine zu verringern, belasten im Gegenzug aber die Policen der Hauptarbeitgeber.
Ausgangslage
Sobald eine Person von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, ist diese Person zwingend gegen Unfall zu versichern (UVG 1a a). Somit sind sämtliche Arbeitnehmende obligatorisch unfallversichert. Dies gilt auch für Beschäftigte mit einem kleinen Einkommen, wie dies zum Beispiel ein Junioren-Trainer oder eine Sportlerin mit einer Punkteprämie erhält. Sind Beschäftigte weniger als acht Stunden pro Woche für einen Arbeitgeber tätig, sind diese nur gegen Berufsunfälle (BU) zu versichern. Sobald das Wochenpensum höher als acht Stunden ist, dann muss auch der Nichtberufsunfall (NBU) durch den Arbeitgeber versichert werden.
Aufgrund des hohen Unfallrisikos führt dies für Sportvereine teilweise zu sehr hohen Prämien. Wegen dieser hohen finanziellen Belastung der Breitensportvereine durch die UVG-Prämien wurde im Jahr 2019 eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe gebildet. Diese Gruppe suchte nach einer Lösung zu dieser Problematik, mit dem Ziel, diese Vereine zu entlasten und damit zu erhalten.
Neuerung
Die vorgeschlagene Lösung besteht in einer Ergänzung von Artikel 2 Absatz 1 UVV mit einem weiteren Buchstaben (j), in welchem eine zusätzliche Ausnahme von der Versicherungspflicht aufgeführt wird: «Personen, die als Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer in Sportvereinen tätig sind und ausschliesslich jährliche Erwerbseinkommen in der Höhe von höchstens zwei Dritteln des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente erhalten, werden vom UVG-Obligatorium ausgenommen.»
Diese Änderung bedeutet, dass Sportvereine diesen Personenkreis nicht mehr obligatorisch gegen Unfälle versichern müssen. Ein allfälliger Unfall wird von der Nichtberufsunfallversicherung des Hauptarbeitgebers getragen oder via Unfalldeckung bei der Krankenkasse abgedeckt.
Diese Ausnahmeregelung gilt, wenn in den genannten Funktionen keine Person ein höheres Einkommen erzielt. Sobald dieser Betrag von 9'800 Franken (Stand: 2024) von einer Person überschritten wird, müssen alle Personen, welche in den bezeichneten Tätigkeiten arbeiten, durch den Sportverein versichert werden.
Umgang mit Risiko
Da die Hauptarbeitgeber der o.g. Sportler, Trainer sowie J+S-Leiterinnen künftig in ihrer NBU-Versicherung eine Risikozunahme verzeichnen werden, empfehlen wir zusätzliche Sensibilisierungsmassnahmen im Rahmen der Unfallverhütung zu prüfen. Dazu bietet die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) umfangreiche Hilfsmittel (BfU - Sport und Bewegung).
Diese Sensibilisierungsmassnahmen sind sinnvoll! Denn obwohl in den meisten Unternehmen die NBU-Prämien den Arbeitnehmenden überwälzt werden, sind allfällige Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ein Risiko für die Arbeitgeber, auch wenn Behandlungs- und Taggeldkosten versichert sind.
Förderung des Vereinswesens
Die Änderungen in der Unfallversicherung für Sportvereine sind ein wichtiger Schritt zur Unterstützung des Breitensports in der Schweiz. Sie ermöglichen es den Vereinen, ihre Ressourcen effizienter zu nutzen und sich auf ihre Hauptaufgabe zu konzentrieren: die Förderung des Sports und die Bereitstellung von Möglichkeiten für alle, unabhängig von Alter oder Fähigkeiten, Sport zu treiben. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Änderungen in der Praxis auswirken. Die Hoffnung besteht darin, dass ein positiver Einfluss auf die Sportlandschaft in der Schweiz entsteht.
Für eine persönliche Beratung oder weitere Informationen stehen unsere Spezialisten gerne zur Verfügung.