COVID-19 als Berufskrankheit

Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit (UVG) – Anforderungen massiv gestiegen!

Die meisten Corona Gesundheitsmassnahmen wurden am 1. April 2022 aufgehoben. Zudem übernimmt der Bund seit dem 1. Januar 2023 die Testkosten nicht mehr. Dadurch gibt es eine grosse Dunkelziffer bei den Infizierten und Erkrankten. Wurde eine COVID-19-Infektion beim Gesundheitspersonal am Arbeitsplatz – durch Kontakt mit infizierten Klienten – noch bis Ende 2022 als Berufskrankheit niederschwellig geprüft, sind die Hürden für die Anerkennung seit Anfang 2023 sehr hoch.

«In der Schweiz gelten Krankheiten als Berufskrankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.»

(Quelle: Art. 9 Abs. 1 UVG)

In Bezug auf COVID-19 können bestimmte Berufe ein höheres Risiko für eine Infektion und damit für eine Berufskrankheit darstellen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Gesundheitspersonal, das mit infizierten Patienten in Kontakt kommt
  • Personen in der Altenpflege oder Betreuung, die mit vulnerablen Gruppen arbeiten
  • Mitarbeiter in der Gastronomie oder im Einzelhandel, die in Kontakt mit vielen Menschen kommen
  • Arbeiter in der Produktion, die in engen Räumen oder mit vielen Menschen arbeiten müssen

Somit gilt eine COVID-19-Infektion nur als Berufskrankheit, wenn sie auf eine spezifische berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist und der Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Erkrankung durch medizinische oder wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen wurde.

Der berufliche Verursachungsanteil muss demnach bei über 50 Prozent liegen. Voraussetzung für das Vorliegen einer Berufskrankheit ist dabei nicht nur der Kausalitätsnachweis zwischen schädigenden Stoffen resp. bestimmter Arbeiten einerseits und der Erkrankung andererseits, sondern auch der Nachweis, dass die berufliche Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit bedingt ist. Der Nachweis muss dabei eindeutig erbracht werden können, die blosse Vermutung genügt nicht.

Unter diese genannten Voraussetzungen fällt auch die Übernahme der Testkosten für eine Sars-Cov-2 Testung. Die Unfallversicherung übernimmt diese Kosten nur, wenn der oben erwähnte eindeutige Nachweis erbracht werden konnte.

Fazit:

  •  Durch den Wegfall der Gesundheitsmassnahmen und des Testregimes, ist die Erbringung des Nachweises faktisch unmöglich. Zumal die Erbringung des Tatbestandes viel Zeit und Aufwand benötigen wird, was in keinem Verhältnis zum Beispiel für Testkosten steht.
  • Der Arbeitgeber tut aber bestimmt das Richtige mit einer Fallanmeldung bei der Unfallversicherung und dem Betreiben dieses Aufwandes, sofern sich die Ansteckung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und nachweislich am Arbeitsplatz ereignet hat.
  • Denn, kommt es tatsächlich zu berufskrankheitsbedingten Corona-Langzeitfolgen, erstreckt sich die Deckung aus der Unfallversicherung nicht nur auf die Testkosten, sondern auch auf die gesamten weiteren möglichen Versicherungsleistungen (Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit, Heilbehandlungen wie Arztbehandlungen und Medikamente sowie im schlimmsten Fall einer Rente bei Invalidisierung).

Ihr Kontakt

Angelo Renfer

Branchenverantwortlicher Personenversicherungen