Unterstützung nach Notfall auf der Geschäftsreise

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erfordert einen besonderen Schutz der Mitarbeitenden, auch bei Geschäftsreisen ins Ausland. Ein eindrücklicher Fall beleuchtet die Herausforderungen.

Die Fürsorgepflicht leitet sich aus Art. 328 des Obligationenrechts ab. Gegenüber Mitarbeitenden im Ausland sind vor allem vier Pflichten relevant. Die Pflichten zur Information, zur Prävention, zur Kontrolle der Einhaltung der vereinbarten Regeln und zur Intervention bei einem Krankheits- oder Schadenfall. Die Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitenden beginnt bereits vor der Reise: Sie müssen geschult werden und Informationen erhalten zu ihren Rechten und Pflichten. Im Zusammenhang mit Ereignissen im Ausland denken wir schnell an Terroranschläge. Statistisch gesehen ist jedoch das Risiko um ein Vielfaches höher, im Ausland von einer ernsthaften Erkrankung betroffen zu sein oder in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden, wie das nachfolgende Beispiel zeigt.

 

Autounfall in der Mongolei

Eine Zürcher Maschinenbaufirma entsendet die beiden Monteure X. und T. zu einem Kunden ausserhalb von Ulan Bator, der Hauptstadt der Mongolei. Sie installieren dort eine Maschine. Nach Feierabend wollen sie in die nahegelegene Stadt und nehmen dafür ein "shared taxi". Das Taxi hat einen Unfall und überschlägt sich. X. hat nur einige Rippen gebrochen, aber sein Kollege T. wird mit schweren Rückenverletzungen ins Spital von Ulan Bator eingeliefert. Dieses Krankenhaus entspricht nicht dem westlichen Standard.

Indes: Hätten sich die beiden Mitarbeiter aufgrund der vorhandenen Reiserichtlinien ihres Arbeitgebers vorher über die örtlichen Gegebenheiten informiert (Länderinformationen Geschäftsreiseversicherer), hätten sie erfahren, dass die Fahrt mit öffentlichen "shared taxis" und Bussen nicht empfohlen wird.

Rascher Kontakt mit der Assistance-Zentrale

Sobald X. im Spital eintrifft, ruft er die Assistance-Zentrale des Geschäftsreiseversicherers seines Arbeitgebers an. Diese übernimmt die Führung des Falles. Sie informiert die Zürcher Maschinenbaufirma und kontaktiert den lokalen medizinischen Service-Provider mit dem Auftrag, unverzüglich die beiden Patienten aufzusuchen. Er organisiert den medizinischen Bericht sowie die Röntgenaufnahmen. Eine Kostengutsprache gegenüber dem Spital in Ulan Bator ist durch die Assistance-Zentrale bereits erfolgt. Anlässlich des Conference Calls zwischen dem behandelnden Arzt, dem medizinischen Service-Provider, der als Übersetzer wirkt, sowie dem Arzt aus der Assistance-Zentrale wird der Zustand von T. beurteilt. T. muss schnellstmöglich zur weiteren Behandlung in die Schweiz zurückkehren. Die Repatriierung wird in die Wege geleitet. X. soll mit ihm reisen, sofern Platz im Flieger ist. In der Zwischenzeit kontaktiert die Assistance-Zentrale die Familie von T. und informiert sie über den Zustand und die geplanten nächsten Schritte. X. hat seine Angehörigen bereits selber informiert.

Die Assistance-Zentrale kontaktiert die REGA. Die Offerte beträgt rund 85'000 Franken. Aufgrund von anderen Notfällen kann die REGA erst in vier Tagen in die Mongolei fliegen. Die Assistance-Zentrale holt weitere Offerten ein und entscheidet sich für den Anbieter FAI Flight Ambulance. Zwei Tage später wird T. nach Genf geflogen und mit der Ambulanz ins Spital nach Lausanne gebracht. Nach mehrwöchigem Aufenthalt kann er das Spital verlassen und mit der Rehabilitation beginnen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Assistance-Zentrale unzählige E-Mails und Anrufe getätigt. Die aufgelaufenen Kosten betragen 120'000 Franken. Das Beispiel lässt erahnen: Die Abwicklung eines solchen Schadenfalles im Ausland ohne Support der Assistance-Zentrale eines professionellen Geschäftsreiseversicherers kann ein Unternehmen nur sehr schwer selber bewältigen. 

Blick auf die mongolische Hauptstadt Ulan Bator. Wer dort schwer verunfallt, muss mit schwieriger medizinischer Versorgung rechnen. (Bild: pixabay.com)

 

Leistungen der Geschäftsreiseversicherung sind entscheidend

Die Arbeitgeber-Unfallversicherung SUVA übernimmt einen Teil der Kosten des Geschäftsreiseversicherers. Rückschaffungskosten aus dem Ausland werden aber höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet (Art. 20, Abs. 2 UVV). Hier springt der Geschäftsreiseversicherer ein und übernimmt in der Regel die darüber liegenden Kosten ohne Begrenzung. Im Krankheitsfall wäre die private Krankenversicherung des Mitarbeiters relevant, wobei diese in der Schweiz lediglich dem Obligatorium entsprechen muss.

In einigen Ländern, z.B. in den USA oder in Asien sind die Spitalkosten oftmals ein Vielfaches höher als in der Schweiz. Sie sind von der SUVA oder den Krankenkassen nicht voll gedeckt. Für eine Behandlung im Ausland wird der versicherten Person höchstens der doppelte Betrag derjenigen Kosten vergütet, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wäre (Art. 17 UVV).

Zusatzversicherung empfohlen

Beim Beispiel ging es um ein Schweizer Unternehmen, das seine Mitarbeiter ins Ausland schickte. Wie verhält sich die Situation für die Mitarbeitenden einer international tätigen Firma mit Tochterunternehmen im Ausland? Diese Tochterunternehmen lassen sich über ein internationales Reiseversicherungsprogramm – auf Wunsch mit lokalen Policen – mitversichern. Wie die ausländischen Mitarbeitenden jeweils lokal versichert sind, wenn sie sich auf Geschäftsreise begeben, ist oft nicht bekannt. Vorausgesetzt, es besteht eine lokale, den gesetzlichen Gegebenheiten entsprechende Versicherungsdeckung, können nicht gedeckte Kosten über eine entsprechende Heilungskosten Zusatzdeckung mitversichert werden. Ein solcher Abschluss ist zu empfehlen.

Mitarbeitende ohne Versicherungsdeckung ins Ausland schicken ist fahrlässig

Reiserisiken sind nicht zu unterschätzen. Viele Unternehmen sind auf Notfälle während Geschäftsreisen vorbereitet. Sie haben im besten Fall ein Travel Risk Management umgesetzt und im Minimum eine Geschäftsreiseversicherung mit einem professionellen Anbieter, der sie im Notfall unterstützt. Noch immer gibt es jedoch Unternehmen, die ihre Mitarbeitenden ohne vorkehrende Massnahmen und Versicherungsdeckung ins Ausland senden. Sie sollten sich bewusst sein, dass die Kosten für eine Geschäftsreiseversicherung verhältnismässig gering ausfallen im Verhältnis zu allfälligen zivil- und auch strafrechtlichen Konsequenzen sowie dem Reputationsverlust bei einer Anklage.

Ihr Ansprechpartner

Karin Deutsch

Senior Broker International Business

+41 58 311 05 44

Empfehlen